Moenicke Zerspanungstechnik e.K.
 

AGB

Allgemeine Verkaufs und Lieferbedingungen für Metall- und AutomatisierungstechnikNach der Empfehlung vom Verband der deutschen feinmechanischen Industrie e.V

1. Allgemeines

1.1 Für alle Lieferungen und sonstige Leistungen gelten ausschließlich die
nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen;( sie gelten nur gegenüber
Kaufleuten im Sinne von § 24 AGB- Gesetz ).

1.2 Abweichende Bedingungen des Bestellers, die der Lieferer nicht
ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn der Lieferer
ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.3 Andere Vereinbarungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen der
schriftlichen Bestätigung.

1.4 Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen
regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem
Besteller selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss
von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen(BGB 1.-1973
1S.868), des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher
(BGB1. 1973 1 S. 856) sowie des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.

1.5 Sollten sich Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen als
ungültig erweisen, so berührt das die Gültigkeit der Bestimmungen nicht.
Besteller und Lieferer werden die ungültigen Vorschriften durch neue
Bestimmungen ersetzen, die rechtlich zulässig sind und dem verfolgten
rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn und Zweck so nahe wie möglich kommen.
1.6 Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem
Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der
Zahlungspflicht, ist der Sitz der Lieferfirma.

2. Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluß

2.1 Alle Angebote sind freibleibend.

2.2

2.2.1. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ist
ausschließlich die Auftragsbestätigung maßgebend.

2.2.2. Bei bestellerspezifischen Produkten sind Abweichungen von der bestellten
Menge bis zu +/- 10 % zulässig, soweit dies aus technischen Gründen nicht zu
vermeiden und dem Besteller zumutbar ist.

2.2.3. Änderung der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der
Bauart behält sich der Lieferer auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung
vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der
Spezifikation des Bestellers widersprechen.

2.2.4. Teillieferungen sind zulässig.

2.2.5 Der Besteller ist verpflichtet, die Liefergegenstände unbeschadet seiner
Rechte bezüglich Haftung und Gewährleistung entgegenzunehmen.
2.2.6. Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden
Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß -und Gewichtsangaben ,sind
in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

2.3
2.3.1. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er vom Lieferer
schriftlich bestätigt worden ist, jedoch hilfsweise mit der Lieferung, falls diese
ohne vorherige Auftragsbestätigung erfolgen musste. Erteilte Aufträge sind
unwiderruflich.

2.3.2. Tritt eine wesentliche Veränderung der bei Vertragsabschluß
bestehenden Verhältnisse ein, so kann der Lieferer die Lieferung solange
verweigern, bis der Besteller entweder die anteilige Gegenleistung bewirkt oder
entsprechende Sicherheit geleistet hat.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarungen ab Werk
einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und
sonstiger Transportspesen. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und
nicht zurückgenommen. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der
jeweiligen Höhe hinzu.

3.2. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger
vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.

3.3
3.3.1 Bei wesentlicher, nicht vorhersehbarer und vom Lieferer nicht
beeinflussbarer Veränderung der Gestehungskosten behält sich der Lieferer vor,
mit dem Besteller einen von Auftragsbestätigung abweichenden Preis zu
vereinbaren.

3.3.2. Bei Änderungswünschen des Bestellers nach Auftragsbestätigung werden
die entstandenen Mehrkosten in Rechnung gestellt.

3.4
3.4.1 Zahlungen sind zu leisten innerhalb 30 Tagen nach Absendung der
Rechnung ohne jeden Abzug oder innerhalb 14 Tagen mit 2% Skonto.

3.4.2 Erfüllungszeitpunkt für alle Zahlungen ist der Tag, an dem der Besteller
die geschuldete Zahlung auf den Weg gebracht hat.

3.4.3. Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter
Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von
5% bzw. nach Zustellung einer Mahnung von 4% über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.

3.4.4. Wechsel und Scheck werden nur zahlungshalber angenommen und
gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift als Zahlung. Bank -, Diskont – und
sonstige Spesen gehen zu lasten des Bestellers.

4. Lieferfristen, Abnahme und Versand

4.1.1. Der Lieferer ist bemüht, die angegebenen Lieferfristen einzuhalten. Die
Lieferzeitangaben erfolgen nach bestem Ermessen aber ohne Verbindlichkeit,
es sei denn, es handelt sich um einen in der Auftragsbestätigung vereinbarten
Tagesgenauen Festtermin.

4.1.2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Eine
angemessenen Verlängerung dieser Frist tritt jedoch ein, wenn der Besteller die
von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, usw. nicht rechtzeitig
beibringt oder seinen für den Auftrag wesentlichen Vertrags – und
Zahlungsbedingungen nicht nachkommt. Das gleiche gilt bei Maßnahmen im
Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Sstreik und Aussperrung, sowie
beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des
Lieferers liegen – wie z.B. Lieferverzögerungen eines Vorlieferanten, Verkehrs –
und Betriebsstörungen. Werkstoff – oder Energiemangel -und nachweislich auf
die Herstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichen
Einfluss sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht
zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorhandenen Lieferverzuges
eintreten.

4.1.3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder Versandbereitschaft mitgeteilt ist

4.1.4. Befindet sich der Lieferer auch nach Setzen einer angemessenen
Nachfrist durch den Besteller weiterhin in Verzug und erwächst dem Besteller
dadurch ein nachweisbarer Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer
Ansprüche berechtigt, für jede volle Woche der Verspätung 1#/2 v. H. bis zur
Höhe von insgesamt 5 v. H. vom Wert desjenigen Teils der Lieferung oder
sonstigen Leistungen zu verlangen, der wegen der Verzögerung nicht
rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Weitergehende
Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter
Lieferung oder Leistung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des
Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

4.1.5. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer
dem Lieferer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt

4.2.
4.2.1. Sofern keine festen Abnahmefristen vereinbart sind, hat der Besteller den
Liefergegenstand innerhalb von 8 Tagen nach Mitteilung der Fertigstellung
abzunehmen.

4.2.2. Hat der Besteller eine Bestellung auf Abruf erteilt, muss er den
Liefergegenstand – bei Bestellung mehrerer Liefergegenstände alle – innerhalb
von 12 Monaten vom Zeitpunkt der Bestellung gerechnet abrufen.
Ziff.4.2.1 gilt entsprechend. Für Entwicklungsaufträge gelten besondere
Bedingungen.

4.2.3. Kommt der Besteller seinen in 4.2.1. bzw. 4.2.2 genannten
Verpflichtungen nicht nach, so ist der Lieferer unbeschadet der weiteren
gesetzlichen Möglichkeiten berechtigt, sofortige Zahlung zu verlangen, den
Liefergegenstand auf Rechnung und Gefahr des Bestellers einzulagern oder
anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller zum
nächstmöglichen Zeitpunkt zu beliefern. In diesen Fällen geht die Gefahr eines
zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung mit Meldung der
Versandbereitschaft auf den Besteller über.

4.3.
4.3.1 Der Versand erfolgt ab Werk auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
Transport-, Bruch- , Diebstahl- und sonstige Versicherungen schließt der
Lieferer nur auf ausdrückliches Verlangen und Rechnung des Bestellers ab.

4.3.2. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm,
beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die
Lagerung entstehenden Kosten bei Lagerung im Lieferwerk, mindestens jedoch
½ % des Rechnungsbetrages für jeden Monat, berechnet. Der Lieferer ist
jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen
Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu Verfügen und den Besteller mit
angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

5. Aufstellung und Montage

5.1 Für jede Art von Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes
schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
a) Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
1. Hilfsmannschaften wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer,
Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige benötigte Facharbeiter mit dem
von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl,
2. alle Erd-, Bettungs-, Bau-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler und sonstige
branchenfremde Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe,
3. die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und
Bedarfsstoffe, wie Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und
Dichtungsmittel, Schmiermittel, Brennstoffe usw., ferner Gerüste, Hebezeuge
und andere Vorrichtungen,
4. Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur
Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung,
bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschineneteile, Apparaturen
Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und
verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessenen Arbeits –
und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener Sanitärer
Anlagen; im übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des
Auftragsnehmers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen
zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde;
5. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände
der Montagestelle erforderlich und für den Auftragnehmer nicht branchenüblich
sind.

b) Vor Beginn der Montagarbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über
die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher
Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur
Verfügung zu stellen.

c) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen die für die Aufnahme der
Arbeiten erforderlichen Lieferteile sich an Ort und Stelle befinden und alle
Maurer-, Zimmerer-, und sonstigen Vorarbeiten vor beginn des Aufbaus soweit
fortgeschritten sein, dass die die Aufstellung oder Montage sofort nach Ankunft
der Aufsteller oder des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbrechung
durchgeführt werden kann. Insbesondere müssen die Anfahrwege und der
Aufstellungs- oder Montageplatz in Flurhöhe geebnet und geräumt, das
Grundmauerwerk abgebunden und trocken, die Grundmauern gerichtet und
Hinterfüllt, bei Innenaufstellung Wand -und Deckenputz vollständig fertig
gestellt, namentlich auch Türen und Fenster eingesetzt sein.

d) Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch
Umstände, insbesondere auf der Baustelle ohne Verschulden des Lieferers (
Gläubigerverzug), so hat der Besteller in angemessenen Umfang die Kosten für
Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der Aufsteller oder des
Montagepersonals zu tragen.

e) Den Aufstellern oder dem Montagepersonal ist vom Besteller die Arbeitszeit
nach bestem Wissen wöchentlich zu bescheinigen. Der Besteller ist ferner
verpflichtet, den Aufstellern oder dem Montagepersonal eine schriftliche
Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung oder Montage unverzüglich
auszuhändigen.

f) Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines
Montagepersonal und sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht
mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder
soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind.

5.2 Falls der Lieferer die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung
übernommen hat, gelten außer den Bestimmungen unter 5.1 noch die folgenden:
1. Der Besteller vergütet dem Lieferer die bei Auftragserteilung vereinbarten
Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und
Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung
und Überwachung.
2. ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet:
a) Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeugs und des
persönlichen Gepäcks;
b.) die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

6. Gefahrenübergang

6.1 Die Gefahr geht auf den Besteller mit der Abnahme, mit dem Tag der
grundlosen Verweigerung der Abnahme, bei Untätigkeit des Bestellers nach
Ablauf der Fristen der vorherigen Absätze 4.2.1 und 4.2.2 oder einer etwa
gesondert vereinbarten Abnahmefrist über. Ist die Versendung des
Liefergegenstandes an den Besteller oder an Dritte vereinbart, so geht die
Gefahr mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Transporteur (
Spedition, Bahn, etc.) über. Die Gefahr geht in jedem Falle mit der
Ingebrauchnahme des Liefergegenstandes über. Nimmt der Lieferer Ware aus
Gründen zurück, die er nicht zu vertreten hat, so trägt der Besteller die Gefahr
bis zum Eingang der Ware beim Lieferer.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Grundsätzlich bleibt verkaufte Ware bis zur Erfüllung sämtlicher
Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Lieferers. Der Lieferer
verpflichtet sich, entsprechende Sicherungen dann freizugeben, wenn
mindestens 90% der Forderungen beglichen sind.

7.2. Der Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware weder
verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie
Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer
unverzüglich hierüber zu benachrichtigen.

7.3. Wird die Ware von dem Besteller be- oder verarbeitet, erstreckt sich der
Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache Bei einer Verarbeitung –oder Vermischung mit fremden Sachen erwirbt der Lieferer Miteigentum zu
dem Bruchteil der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der vom
Besteller benutzten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung
oder Vermischung entspricht. Der Besteller ist berechtigt, die im
Eigentumsvorbehalt stehenden waren im Rahmen eines geordneten
Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern. Veräußert der Besteller diese Waren
seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im voraus oder Zug um Zug
gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so hat er mit seinen Kunden einen
Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der
Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung
sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an den
Lieferer ab. Er ist auf Verlangen des Lieferers verpflichtet, den Erwerbern die
Abtretung bekannt zu geben und die zur Geltendmachung von dessen rechten
gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen
auszuhändigen.

8. Gewährleistung

8.1 Mängel, die dem Lieferer an den von ihr, gelieferten waren innerhalb von 6
Monaten nach Inbetriebnahme, jedoch spätestens 9 Monate nach
Gefahrenübergang angezeigt werden, bessert der Lieferer nach eigener Wahl
nach oder liefert Ersatzware, wozu er auch nach erfolgloser Nachbesserung
berechtigt ist. Die schriftliche Anzeige von Mängeln muss dem Lieferer bei
offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe
der Ware an den Besteller, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach
Erkennbarkeit zugehen. Dem Besteller bleibt vorbehalten, nach seiner Wahl
Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Preises zu
verlangen, sofern die Nachbesserungsversuche und die Ersatzlieferung
fehlschlagen. Ersatz- oder Verschleißteile oder teile zur weiteren Verarbeitung
müssen unverzüglich nach Ablieferung durch den Besteller untersucht und evtl.
Mängel unverzüglich angezeigt werden. Für Mängel, die vor dem Einbau oder
der Verarbeitung festgestellt werden können, entfallen nach der Verarbeitung
oder nach dem Einbau sämtliche Gewährleistungsansprüche.

8.2 Veranlasst der Besteller eine Überprüfung von gelieferter Ware und gibt er
einen Fehler an, für den der Lieferer gemäß vorstehender Ziffer 8.1. haften
würde, hat der Besteller die entstandenen Kosten zu tragen, wenn sich
herausstellt, dass kein Mangel vorhanden ist.

8.3 Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere wegen
Mängelfolgeschäden – soweit diese nicht aus dem Fehlen zugesicherter
Eigenschaften resultieren – sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit dem
Lieferer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

8.4. Kosten für die Ein- und Rücksendung des Liefergegenstandes sowie für
seine Verpackung gehen zu Lasten des Lieferers, es sei denn, zwischen
Besteller und Lieferer ist etwas anderes vereinbart.

9. Haftung

9.1. Schadenersatzansprüche des Bestellers – aus welchem Rechtsgrund auch
immer, auch solche aus unerlaubter Handlung oder auf Ersatz von
Folgeschäden- sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit dem Lieferer
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder ihn eine Haftung wegen
des Fehlens zugesicherter Eigenschaften trifft.

9.2 Macht der Besteller Personen – und Sachschäden aufgrund des
>Produkthaftungsgesetzes geltend, die auf die Fehlerhaftigkeit der gelieferten
Sache zurückgehen, so gilt der Haftungsausschluss nicht.

9.3 Für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstehen, haftet der Lieferer
nicht.

9.4 Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder
Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, Nichtbeachtung der
Betriebsanleitung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürliche
Abnutzung, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse sofern sie
nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferers zurückzuführen sind,
nicht genehmigte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten.

9.5 Beratungen des Bestellers, insbesondere über die Verwendung des
Liefergegenstandes, sind für den Lieferer nur dann verbindlich, wenn er sie
schriftlich erteilt oder bestätigt hat.

10. Reparaturen

10.1 Für Reparaturleistungen finden die „Geschäftsbedingungen für Wartung und
Instandsetzung“ des Lieferers Anwendung, die dem Besteller zur Verfügung
gestellt werden, wenn entsprechende Leistungen Inhalt des Vertrages sind.

11. Urheberrecht

11.1 Der Lieferer behält sich das Eigentum an Zeichnungen, Skizzen,
Kostenvoranschlägen und seinen sonstigen Angeboten und
Auftragsbestätigungen beigefügten Unterlagen vor. Der Besteller darf sie nur zu
dem Vereinbarten Zweck benutzen und sie ohne Zustimmung des Lieferers
nicht vervielfältigen oder Dritten zugänglich machen. Auf Verlangen sind diese
Unterlagen selbst und sämtliche Vervielfältigungen davon an den Lieferer
zurückzugeben.

11.2 Vom Lieferer gefertigte Werkzeuge und / Oder Einrichtungen bleiben auch
dann sein Eigentum, wenn die Kosten dafür ganz oder teilweise berechnet
worden sind. Der Lieferer ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, den
Zeitwert bzw. den anteiligen Zeitwert der Werkzeuge und / oder Einrichtungen
zu erstatten. Weigert sich der Lieferer, so kann der Besteller die Herausgabe
verlangen.

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